Brauche ich eine Reisekrankenversicherung für Deutschland?
Von Japveer Arora, IHK-geprüfter Versicherungsmakler (§ 34d GewO)
Veröffentlicht am 18. September 2026
Vielleicht kommen Sie für einen Urlaub nach Deutschland. Vielleicht ziehen Sie hierher, um zu studieren oder zu arbeiten. In den meisten Fällen brauchen Sie eine Reisekrankenversicherung, bevor Sie ein Visum bekommen. Für diese Policen gibt es viele Bezeichnungen: Reisekrankenversicherung, Incoming-Versicherung, Auslandsreisekrankenversicherung für Deutschland oder Langzeit-Auslandsreisekrankenversicherung. In den folgenden Abschnitten erklären wir, wann Sie eine solche Versicherung brauchen – und welche zu Ihrer Situation passt.

Brauche ich für einen Urlaub in Deutschland eine Reisekrankenversicherung?
Wenn Sie aus einem Staat des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/1806 kommen – etwa aus den USA, dem Vereinigten Königreich, Kanada, Australien, Japan, Südkorea oder Brasilien –, brauchen Sie kein Schengen-Visum. Eine Reisekrankenversicherung ist dann nicht vorgeschrieben. Wir empfehlen sie trotzdem: Eine Notfallbehandlung oder ein medizinisch notwendiger Rücktransport kann sehr teuer werden. Gemessen an diesem Risiko ist der Beitrag für eine Reisekrankenversicherung gering.
Wenn Sie aus einem Staat des Anhangs I kommen, benötigen Sie für die Einreise ein Schengen-Visum. Ob Sie visumpflichtig sind, können Sie in der Staatenliste des Auswärtigen Amts nachsehen. Für das Visum müssen Sie eine Reisekrankenversicherung nachweisen, die die Vorgaben aus Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) erfüllt:
- Sie deckt den medizinisch notwendigen Rücktransport ab.
- Sie deckt dringende ärztliche Hilfe, eine Notfallbehandlung im Krankenhaus sowie den Todesfall ab.
- Sie gilt in allen Mitgliedstaaten und für die gesamte Dauer des geplanten Aufenthalts oder der Durchreise.
- Die Mindestdeckungssumme beträgt 30.000 Euro.
- Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses sind von der Pflicht befreit.
Brauche ich für ein Studium in Deutschland eine Reisekrankenversicherung?
Wenn Sie zum Studieren nach Deutschland kommen, können Sie sich gesetzlich (GKV) oder privat (PKV) versichern. Entscheiden Sie sich für die PKV, kann der Schutz bereits mit Ihrer Ankunft beginnen. Eine separate Reisekrankenversicherung brauchen Sie dann nicht.
Entscheiden Sie sich für die GKV, beginnt die Versicherung gesetzlich erst mit der Immatrikulation oder dem Semesterbeginn (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) – je nachdem, was später liegt. Ihre Krankenkasse bestätigt Ihnen den Beginn schriftlich. Für die Zeit zwischen Ankunft und GKV-Beginn brauchen Sie eine Reisekrankenversicherung. Deren Anforderungen unterscheiden sich von denen für das Schengen-Visum. Maßgeblich ist das Visumhandbuch des Auswärtigen Amts, Beitrag „Lebensunterhalt bei nationalen Visa“, Ziffer 2.4, Stand 09/2025:
- Die Versicherung gilt in Deutschland.
- Sie darf Personen, die einen Wohnsitz begründen oder begründen wollen (Wohnsitznahme), nicht vom Schutz ausschließen. Gewöhnliche Reiseversicherungen enthalten diesen Ausschluss regelmäßig.
- Sie gilt bis zum Beginn des GKV-Schutzes; manche Auslandsvertretungen verlangen einen Nachweis über drei Monate. Prüfen Sie dazu die Website der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland.
- Der Versicherungsbeginn darf an keine Bedingung geknüpft sein – etwa an die Eröffnung eines deutschen Bankkontos.
- Eine auflösende Bedingung ist zulässig, zum Beispiel: „Der Schutz endet, sobald die versicherte Person in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen wird.“
In GKV und PKV profitieren Studierende von günstigeren Studententarifen. In der GKV steht dieser Tarif allerdings nicht allen offen: Wer über 30 ist, zahlt – von wenigen Ausnahmen abgesehen – die höheren regulären Beiträge (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). In der PKV gibt es Studententarife meist bis etwa 34 Jahre oder bis zum Ende des Studiums; die Einzelheiten hängen von Anbieter und Tarif ab.
Brauche ich für eine Ausbildung in Deutschland eine Reisekrankenversicherung?
Versicherungsrechtlich wird der Beginn einer Ausbildung wie der Beginn einer Beschäftigung behandelt: Sie sind in der GKV pflichtversichert. Der Schutz beginnt mit dem ersten Tag Ihrer Ausbildung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Für die Zeit zwischen Ihrer Ankunft und dem Ausbildungsbeginn brauchen Sie eine Reisekrankenversicherung. Auch hier gelten die Vorgaben aus dem Visumhandbuch des Auswärtigen Amts, Beitrag „Lebensunterhalt bei nationalen Visa“, Ziffer 2.4, Stand 09/2025:
- Die Versicherung gilt in Deutschland.
- Sie darf Personen, die einen Wohnsitz begründen oder begründen wollen (Wohnsitznahme), nicht vom Schutz ausschließen. Gewöhnliche Reiseversicherungen enthalten diesen Ausschluss regelmäßig.
- Sie gilt bis zum Beginn des GKV-Schutzes; manche Auslandsvertretungen verlangen einen Nachweis über drei Monate. Prüfen Sie dazu die Website der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland.
- Der Versicherungsbeginn darf an keine Bedingung geknüpft sein – etwa an die Eröffnung eines deutschen Bankkontos.
- Eine auflösende Bedingung ist zulässig, zum Beispiel: „Der Schutz endet, sobald die versicherte Person in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen wird.“
Brauche ich mit der Chancenkarte oder dem Visum zur Arbeitsplatzsuche eine Reisekrankenversicherung (§ 20a)?
Mit der Chancenkarte oder einem Visum zur Arbeitsplatzsuche werden Sie erst dann in der GKV versicherungspflichtig, wenn Sie eine Beschäftigung aufnehmen. Ohne Arbeitsvertrag lehnen auch private Versicherer einen Antrag auf eine Krankheitskostenvollversicherung in der Regel ab. Passend ist in dieser Situation eine Incoming- beziehungsweise Langzeit-Auslandsreisekrankenversicherung, die ein Jahr oder für die Dauer des Visums gilt. Die Anforderungen ergeben sich aus dem Visumhandbuch des Auswärtigen Amts, Beitrag „Lebensunterhalt bei nationalen Visa“, Ziffer 2.4, Stand 09/2025:
- Die Versicherung gilt in Deutschland.
- Sie darf Personen, die einen Wohnsitz begründen oder begründen wollen (Wohnsitznahme), nicht vom Schutz ausschließen. Gewöhnliche Reiseversicherungen enthalten diesen Ausschluss regelmäßig.
- Der Versicherungsbeginn darf an keine Bedingung geknüpft sein – etwa an die Eröffnung eines deutschen Bankkontos.
- Eine auflösende Bedingung ist zulässig, zum Beispiel: „Der Schutz endet, sobald die versicherte Person in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen wird.“
Brauche ich für eine Beschäftigung in Deutschland eine Reisekrankenversicherung (Blaue Karte EU, nationales Visum)?
Wenn Sie zum Arbeiten nach Deutschland kommen – als Fachkraft mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG), als Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG), mit der Blauen Karte EU (§ 18g AufenthG) oder für eine Beschäftigung ohne Fachkraftstatus nach der Beschäftigungsverordnung (§ 19c AufenthG) –, sind Sie in der GKV pflichtversichert, solange Ihr Gehalt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt. Die JAEG liegt 2026 bei 77.400 Euro. Verdienen Sie mehr, steht Ihnen auch die PKV offen. Viele private Versicherer setzen dafür allerdings einen Wohnsitz in Deutschland und eine Vorversicherungszeit in Deutschland, der EU oder dem EWR voraus. In der PKV kann der Schutz am Tag Ihrer Ankunft beginnen – eine separate Reisekrankenversicherung brauchen Sie dann nicht.
Entscheiden Sie sich für die GKV, beginnt der Schutz gesetzlich erst mit Ihrem ersten Arbeitstag (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 186 SGB V). Für die Zeit zwischen Ankunft und Arbeitsbeginn brauchen Sie eine Reisekrankenversicherung. Das Visumhandbuch des Auswärtigen Amts nennt dafür folgende Anforderungen (Beitrag „Lebensunterhalt bei nationalen Visa“, Ziffer 2.4, Stand 09/2025):
- Die Versicherung gilt in Deutschland.
- Sie darf Personen, die einen Wohnsitz begründen oder begründen wollen (Wohnsitznahme), nicht vom Schutz ausschließen. Gewöhnliche Reiseversicherungen enthalten diesen Ausschluss regelmäßig.
- Sie gilt bis zum Beginn des GKV-Schutzes; manche Auslandsvertretungen verlangen einen Nachweis über drei Monate. Prüfen Sie dazu die Website der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland.
- Der Versicherungsbeginn darf an keine Bedingung geknüpft sein – etwa an die Eröffnung eines deutschen Bankkontos.
- Eine auflösende Bedingung ist zulässig, zum Beispiel: „Der Schutz endet, sobald die versicherte Person in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen wird.“
Wenn Ihnen sowohl die GKV als auch die PKV offensteht und Sie unsicher sind, welches System besser zu Ihnen passt, können Sie mit dem Rechner auf unserer Website Ihre voraussichtlichen Beiträge in beiden Systemen berechnen.
Brauche ich für ein Forschungsvisum (§ 18d AufenthG) eine Reisekrankenversicherung?
Ist Ihre Forschungsstelle mit einem Arbeitsvertrag verbunden, gilt das Gleiche wie im Abschnitt zur Beschäftigung. Werden Sie über ein Stipendium finanziert, sind Sie nicht pflichtversichert, können der GKV aber freiwillig beitreten (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 SGB V). Der Schutz beginnt dann mit dem Tag des Beitritts (§ 188 SGB V). Bis dahin brauchen Sie eine Reisekrankenversicherung, die Sie von Ihrer Ankunft bis zum Beginn der Mitgliedschaft absichert. Es gelten dieselben Anforderungen wie im Abschnitt zur Beschäftigung.
Brauche ich mit einer ICT-Karte (§§ 19, 19b AufenthG) eine Reisekrankenversicherung?
Die ICT-Karte gilt für unternehmensinterne Entsendungen. Wer entsandt wird, kann über eine A1-Bescheinigung oder ein Sozialversicherungsabkommen im Sicherungssystem des Heimatlandes versichert bleiben. Dann greift die deutsche GKV gar nicht erst. Trifft beides nicht zu, müssen Sie sich in der GKV oder der PKV versichern. Für die Reisekrankenversicherung gelten dann dieselben Anforderungen wie im Abschnitt zur Beschäftigung.
Brauche ich für ein Visum zur selbständigen Tätigkeit (§ 21 AufenthG) eine Reisekrankenversicherung?
Wer als Selbständiger oder Freiberuflerin nach Deutschland kommt, hat zwei mögliche Wege in die GKV. Erstens: Künstlerinnen, Künstler und Publizisten können über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert werden. Zweitens: Eine freiwillige Mitgliedschaft ist möglich, wenn Sie die Vorversicherungszeit in einem anderen EU- oder EWR-Staat oder in einem Abkommensstaat erfüllen – Sie müssen also unmittelbar zuvor entsprechend versichert gewesen sein. Trifft keiner der beiden Wege auf Sie zu, bleibt Ihnen die GKV in aller Regel verschlossen.
Die PKV ist grundsätzlich eine Option, doch auch private Versicherer lehnen Antragstellende ohne Vorversicherung in Deutschland häufig ab. Manche verlangen zusätzlich einen Nachweis über den Aufenthaltstitel sowie eine Gesundheitsprüfung, bevor sie Sie aufnehmen.
Bleiben GKV und PKV verschlossen, kommt eine Incoming- oder Expat-Versicherung infrage. Sobald Sie in Deutschland leben, verlangt § 193 Abs. 3 VVG allerdings eine Krankenversicherung, die deutschen Standards genügt – und das leisten Incoming-Policen nicht. Wenn Sie weder in die GKV noch in die PKV kommen, akzeptieren Auslandsvertretungen solche Policen für den Visumantrag dennoch häufig, weil sie den Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nach § 2 Abs. 3 AufenthG erfüllen. Das hängt jedoch von der jeweiligen Auslandsvertretung ab und ist keine verlässliche Grundlage für Ihren Visumantrag. Wenn Sie auf eine Incoming-Police angewiesen sind, achten Sie auf folgende Punkte:
- Die Police gilt in Deutschland.
- Sie darf Personen, die einen Wohnsitz begründen oder begründen wollen (Wohnsitznahme), nicht vom Schutz ausschließen. Gewöhnliche Reiseversicherungen enthalten diesen Ausschluss regelmäßig.
- Der Versicherungsbeginn darf an keine Bedingung geknüpft sein – etwa an die Eröffnung eines deutschen Bankkontos.
- Da Ihre selbständige Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der GKV unterliegt, sollte die Police auch die mit dieser Tätigkeit verbundenen Gesundheitsrisiken abdecken.
- Der Schutz gilt für die gesamte Gültigkeitsdauer des Visums.
Sobald Sie mit einer Incoming-Police in Deutschland angekommen sind und sich angemeldet haben, öffnen sich Versicherer, die Sie vorher abgelehnt hätten. Prüfen Sie dann den Wechsel in einen Schutz, der der GKV oder der PKV gleichwertig ist. Spätestens wenn Ihr Aufenthaltstitel verlängert werden soll, wird das wichtig.
Brauche ich beim Familiennachzug eine Reisekrankenversicherung?
Nach § 10 SGB V beginnt die Familienversicherung in der GKV, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland nehmen und Ihr Familienmitglied hier gesetzlich versichert ist. Wohnsitznahme bedeutet in der Praxis: die Anmeldung. Für die Zeit zwischen Ihrer Ankunft und dem Beginn der Familienversicherung brauchen Sie eine Incoming-Police. Das Visumhandbuch des Auswärtigen Amts nennt dafür folgende Anforderungen (Beitrag „Lebensunterhalt bei nationalen Visa“, Ziffer 2.4, Stand 09/2025):
- Die Versicherung gilt in Deutschland.
- Der Schutz gilt für die gesamte Gültigkeitsdauer des Visums.
- Sie darf Personen, die einen Wohnsitz begründen oder begründen wollen (Wohnsitznahme), nicht vom Schutz ausschließen. Gewöhnliche Reiseversicherungen enthalten diesen Ausschluss regelmäßig.
- Sie gilt bis zum Beginn des GKV-Schutzes; manche Auslandsvertretungen verlangen einen Nachweis über drei Monate. Prüfen Sie dazu die Website der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland.
- Der Versicherungsbeginn darf an keine Bedingung geknüpft sein – etwa an die Eröffnung eines deutschen Bankkontos.
Ist Ihr Familienmitglied privat versichert, greift die Familienversicherung nicht. Sie werden dann entweder in dessen Vertrag aufgenommen oder brauchen einen eigenen. Fragen Sie vor der Einreise beim privaten Versicherer nach. In der Regel kann der Schutz zum Ankunftstag beginnen – dann brauchen Sie gar keine separate Reisekrankenversicherung.
Brauche ich für einen Sprachkurs (§ 16f AufenthG) eine Reisekrankenversicherung?
Wer für einen Sprachkurs nach Deutschland kommt, gilt rechtlich nicht als Studierender und hat deshalb keinen Zugang zum Studententarif in GKV oder PKV (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Nötig ist eine Incoming-Versicherung, die den Vorgaben des Visumhandbuchs des Auswärtigen Amts entspricht (Beitrag „Lebensunterhalt bei nationalen Visa“, Ziffer 2.4, Stand 09/2025):
- Die Versicherung gilt in Deutschland.
- Sie darf Personen, die einen Wohnsitz begründen oder begründen wollen (Wohnsitznahme), nicht vom Schutz ausschließen. Gewöhnliche Reiseversicherungen enthalten diesen Ausschluss regelmäßig.
- Der Versicherungsbeginn darf an keine Bedingung geknüpft sein – etwa an die Eröffnung eines deutschen Bankkontos.
- Der Schutz gilt für die gesamte Gültigkeitsdauer des Visums.
In den meisten Fällen ist die Reisekrankenversicherung Voraussetzung für Ihr Visum. In anderen ist sie freiwillig und verschafft Ihnen vor allem Sicherheit. Die Policen unterscheiden sich dabei deutlich: im Leistungsumfang (Basis- oder Premiumschutz), in der Laufzeit (Einzelreise, Jahrespolice oder längerer vorübergehender Aufenthalt) und im Geltungsbereich (einzelne Länder oder weltweit). Mit diesem Überblick können Sie einordnen, welche Versicherung zu Ihrer Situation passt – und die richtige auswählen.
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