GKV-Beitragsrechner 2026
Von Jay Arora, IHK-geprüfter Versicherungsmakler (§ 34d GewO)
Veröffentlicht am 9. Oktober 2026
Berechnen Sie, was Sie 2026 für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zahlen – mit dem tatsächlichen Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse. Der Rechner zeigt auch, was Ihr Arbeitgeber zahlt und wie viel Sie bei der günstigsten Krankenkasse in Ihrem Bundesland sparen würden. Stand der Beitragssätze: 9. Oktober 2026.
Berechnen Sie Ihren GKV-Beitrag 2026
Wählen Sie Ihr Bundesland, um auch regionale Krankenkassen zu sehen.
Ihr Beitrag
552,25 € / Monat
- Krankenversicherung (GKV)
- 432,25 €
- Pflegeversicherung
- 120,00 €
- Ihr Arbeitgeber zahlt
- 522,25 €
- Gesamtbeitrag
- 1.074,50 €
- Ihr Beitrag im Jahr
- 6.627,00 €
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Kostenloses 15-Minuten-Gespräch buchenZusatzbeiträge mit Stand vom 9. Oktober 2026. Quelle: GKV-Spitzenverband. Schätzung auf Basis der Beitragssätze 2026. Bei Arbeitnehmern ohne weitere beitragspflichtige Einkünfte. Kein Beitragsbescheid Ihrer Krankenkasse.
Die 10 günstigsten bundesweit geöffneten Krankenkassen
Krankenkassen unterscheiden sich bei freiwilligen Zusatzleistungen, Servicequalität und Bonusprogrammen. Berücksichtigen Sie diese Unterschiede neben dem Preis. Sortiert nach Zusatzbeitrag. Wählen Sie im Rechner Ihr Bundesland, um auch regionale Krankenkassen einzubeziehen. „Ihr Beitrag“ beruht auf Ihren Angaben oben.
| # | Krankenkasse | Zusatzbeitrag | Ihr Beitrag / Monat |
|---|---|---|---|
| 1 | 2,50 % | 547,50 € | |
| 2 | 2,59 % | 549,75 € | |
| 3 | 2,60 % | 550,00 € | |
| 4 | 2,69 % | 552,25 € | |
| 5 | 2,85 % | 556,25 € | |
| 6 | 2,89 % | 557,25 € | |
| 7 | 2,99 % | 559,75 € | |
| 8 | 3,20 % | 565,00 € | |
| 9 | 3,25 % | 566,25 € | |
| 10 | 3,29 % | 567,25 € |
Zusatzbeiträge mit Stand vom 9. Oktober 2026. Quelle: GKV-Spitzenverband.
So rechnet der Rechner
Der Rechner folgt den Beitragsregeln, die 2026 gelten:
- Beitragspflichtiges Einkommen. Bei Arbeitnehmern werden die Beiträge auf das Bruttogehalt erhoben, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat (69.750 € im Jahr). Bei Selbstständigen zählen alle Einkünfte: aus der selbstständigen Tätigkeit, aus Kapitalvermögen wie Zinsen und Dividenden, aus Vermietung und Ähnliches. Die Beiträge werden bei ihnen mindestens auf 1.318,33 € und höchstens auf 5.812,50 € im Monat berechnet.
- Beitragssatz zur Krankenversicherung. Alle Krankenkassen in Deutschland erheben einen allgemeinen Beitragssatz von 14,6 %. Dazu kommt der Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst festlegt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeweils die Hälfte, Selbstständige tragen den vollen Beitrag selbst. Wer als Selbstständiger auf Krankengeld verzichtet, kann statt 14,6 % den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % wählen.
- Beitragssatz zur Pflegeversicherung. 3,6 % auf dasselbe Einkommen. Wer 23 Jahre oder älter ist und keine Kinder hat, zahlt einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten. Für das zweite bis fünfte Kind unter 25 sinkt der Beitragssatz um je 0,25 Prozentpunkte. Arbeitgeber zahlen 1,8 % (in Sachsen 1,3 %); Zuschlag und Abschläge verändern nur Ihren eigenen Anteil.
- Rundung. Jeder Teilbetrag wird auf den Cent gerundet, wie auf der Gehaltsabrechnung.
Die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser. Ihre Eingaben werden weder an uns übertragen noch gespeichert.
Methodik und Annahmen
- Sie geben Ihr gesamtes beitragspflichtiges Einkommen an. Freiwillig Versicherte, also auch Selbstständige, zahlen Beiträge auf alle Einkunftsarten, auch auf Mieteinnahmen, Dividenden und Zinsen.
- Für Arbeitnehmer rechnet der Rechner erst ab einem Gehalt von mehr als 2.000 € im Monat. Bis 603 € im Monat (Minijob) zahlen Sie keine eigenen Beiträge, zwischen 603,01 € und 2.000 € (Midijob) gilt ein ermäßigter Arbeitnehmeranteil. Diesen Übergangsbereich deckt der Rechner noch nicht ab.
- Maßgeblich ist das Bundesland, in dem Sie arbeiten. Es entscheidet, welche regionalen Krankenkassen Ihnen offenstehen und wie der Pflegebeitrag in Sachsen aufgeteilt wird.
- Geben Sie alle Kinder an – leibliche, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Schon ein Kind, gleich welchen Alters, lässt den Kinderlosenzuschlag entfallen. Für den Abschlag ab dem zweiten Kind zählen nur Kinder unter 25.
- Das Einkommen von Selbstständigen ist der Gewinn laut Einkommensteuerbescheid. Ihre Krankenkasse setzt die Beiträge zunächst vorläufig nach Ihrer Schätzung fest und korrigiert sie, sobald der Steuerbescheid vorliegt.
- Noch nicht abgedeckt: Studierende, Rentner (KVdR) und der Übergangsbereich (Midijob).
Die Werte für 2026
| Wert | 2026 |
|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze | 5.812,50 € im Monat (69.750 € im Jahr) |
| Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige | 1.318,33 € im Monat |
| Allgemeiner Beitragssatz | 14,6 % (14,0 % ohne Krankengeld, nur für Selbstständige) |
| Zusatzbeitrag | legt jede Krankenkasse selbst fest; durchschnittlich 2,9 % |
| Pflegeversicherung | 3,6 % |
| Zuschlag für Kinderlose ab 23 | +0,6 Prozentpunkte, trägt das Mitglied allein |
| Abschlag für das 2. bis 5. Kind unter 25 | −0,25 Prozentpunkte je Kind, vom Anteil des Mitglieds |
| Arbeitgeberanteil Pflegeversicherung | 1,8 % (in Sachsen 1,3 %) |
Quellen: Bundesregierung (Beitragsbemessungsgrenze), GKV-Spitzenverband (durchschnittlicher Zusatzbeitrag), Bundesministerium für Gesundheit (Pflegeversicherung).
Woher die Zusatzbeiträge stammen
Den Zusatzbeitrag jeder Krankenkasse und die Bundesländer, in denen sie geöffnet ist, übernehmen wir aus der offiziellen Liste aller gesetzlichen Krankenkassen des GKV-Spitzenverbands. Unter dem Rechner sehen Sie, welchen Stand der Liste er verwendet. Die meisten Krankenkassen ändern ihren Zusatzbeitrag zum 1. Januar, manche auch im Lauf des Jahres. Wir aktualisieren die Werte deshalb jeden Januar und immer dann, wenn eine Krankenkasse eine Änderung ankündigt.
Der Rechner enthält alle Krankenkassen, die allgemein geöffnet sind. Betriebskrankenkassen, die nur Beschäftigte des eigenen Unternehmens aufnehmen (betriebsbezogene BKKs), sind nicht enthalten.
Häufig gestellte Fragen
Warum weicht der Betrag auf meiner Gehaltsabrechnung ab?
Die häufigsten Gründe: Die Abrechnung enthält eine Einmalzahlung wie einen Bonus, Sie verdienen weniger als 2.000 € im Monat (Midijob), oder Ihr Arbeitgeber hat noch keinen Nachweis über Ihre Kinder. Ohne diesen Nachweis muss er den Kinderlosenzuschlag einbehalten, und der Abschlag ab dem zweiten Kind greift erst, wenn Ihre Kinder erfasst sind. Auch eine andere Krankenkasse oder eine Änderung des Zusatzbeitrags im Lauf des Jahres verändert den Betrag.
Ändert die Wahl der Krankenkasse auch, was mein Arbeitgeber zahlt?
Ja. Ihr Arbeitgeber trägt die Hälfte des Zusatzbeitrags. Eine günstigere Krankenkasse senkt also Ihren Anteil und den Ihres Arbeitgebers. Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % und die Pflegeversicherung sind bei allen Krankenkassen gleich.
Kann ich zur günstigsten Krankenkasse wechseln?
Ja, nach 12 Monaten Mitgliedschaft oder früher, wenn Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht. Sie treten der neuen Krankenkasse bei, und diese kümmert sich um den Wechsel; er wird zum Ende des übernächsten Kalendermonats nach Ihrem Antrag wirksam. Regionale Krankenkassen nehmen nur Mitglieder auf, die in den Bundesländern wohnen oder arbeiten, in denen sie geöffnet sind. Mehr dazu in unserem Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Zahlen Selbstständige Beiträge auf alle Einkünfte?
Ja. Selbstständige zahlen in der GKV Beiträge auf alle Einkünfte, also auch auf Mieteinnahmen, Dividenden und Zinsen, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Mehr dazu in unserem Ratgeber Selbstständig in Deutschland: Was passiert mit Ihrer Krankenversicherung?
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